Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 1. Januar 2011
Der Bundestag hat am 7. Juli 2010 dem Beschäftigungschancengesetz zugestimmt.
Der Bundestag hat am 8. Juli 2010 einige Neuregelungen im Rahmen des Beschäftigungschancengesetztes beschlossen. Die Fortführung der Arbeitslosenversicherung für Selbständige sowie die Neuregelungen hat der Bundestag am 24. September 2010 gebilligt.
Folgende Änderungen treten ab 1. Januar 2011 in Kraft:
1. Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.
2. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
3. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße ( = jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) bzw. 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 Euro bzw. 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.
4. für Existenzgründerinnen und –gründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von cirka 38 Euro bzw. cirka 32 Euro.
5. Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und –förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Neuregelung in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige ab 1. Januar 2011
Auch zukünftig können sich Existenzgründerinnen und –gründer in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige, dem so genannten „Versicherungsverhältnis auf Antrag“, versichern. Allerdings hat der Bundestag am 8. Juli 2010 einige Neuregelungen im Rahmen des Beschäftigungschancengesetztes beschlossen. Die Fortführung sowie die Neuregelung hat der Bundesrat am 24. September 2010 gebilligt. Die Änderungen gelten ab 1. Januar 2011.
Voraussetzungen
Wer sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern will, muss u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
Antragstellung
Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Bis Ende des Jahres muss dies noch innerhalb des ersten Monats der Selbständigkeit erfolgen. Ab dem 1. Januar 2011 sollte der Antrag innerhalb der ersten drei Monate gestellt werden. Wie bisher beginnt das Versicherungsverhältnis mit dem innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist liegenden Tag der Tätigkeitsaufnahme (der Antrag wirkt damit bis zu drei Monate zurück).
Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, kann sich nicht mehr als Selbständiger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern. Der Ausschlussgrund greift allerdings nur, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsbezug nicht bereits wieder mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (hierzu zählen auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung) stand und deshalb keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.
Beitragshöhe
Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße ( = jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge ab 2011 auf ca. 38 Euro (Westdeutschland bzw. ca. 32 Euro (Ostdeutschland) und ab 2012 auf jeweils das Doppelte.
Für Gründerinnen und Gründer gilt folgende Sonderregelung: Innerhalb des ersten Jahres ihrer Selbständigkeit zahlen sie den jeweils halben Beitragssatz von ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie oder er die sonstigen Vorraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich bei Arbeitslosen, die in letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung als Selbstständige freiwillig versichert waren, an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts hängt u.a. von der Beschäftigung ab, an der sich die Agentur für Arbeit bei ihren Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen orientiert. Ausschlaggebend ist auch die Qualifikation, die für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlich ist.
Bezugsdauer
Wie lange das Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange der Selbständige in den letzten zwei Jahren („Rahmenfrist“) vor Beginn der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist.
Hinzuverdienst
Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann auch weiterhin beispielsweise als Selbständiger in bestimmten Grenzen hinzuverdienen: bis zu 165 Euro monatlich (Stand: 2010). Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. In jedem Fall gilt: Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss beschäftigungslos sein (die Nebentätigkeit darf 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen), muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Restansprüche
Nach wie vor gilt: Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III). Er gilt aber nur dann, wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.
Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Neu ist: Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. März 2011 ein Sonderkündigungsrecht, das er bis zum 31. Dezember 2010 rückwirkend geltend machen kann. Wer ab 1. Januar 2011 als neues Mitglied in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Weitere Informationen in den Stellen der TALISA e.V.
Aktuell SGB II
Erhöhung
Ab dem 1. Juli 2009 wurde der Regelsatz angepasst: Alleinstehende erhalten 359 Euro, Paare 2x 323 Euro = 646 Euro im Monat
Kürzungen
U25 Jahren, die bei den Eltern wohnen, bekommen noch 80 Prozent des Regelsatzes: 287 Euro
Unterhaltspflicht
Ab 1. Juli 2006 gilt: Eltern müssen bis zum 25. Geburtstag für ihre Kinder aufkommen, auch wenn diese schon eine Ausbildung abgeschlossen haben und arbeitslos sind. Leben die Kinder mit den Eltern in einem Haushalt, bilden sie mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft, was zu einem Wegfall des ALG II bei den Kindern führen kann.
Eigene Wohnung
Seit 1. April 2006 gilt: Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in eine eigene Wohnung zieht, erhält keine Leistungen vom Staat für Miete und Heizung, auch nicht für die Erstausstattung. Es sei denn, der Umzug wurde vorher vom Jobcenter genehmigt. Das ist nur noch in Ausnahmefällen möglich: Wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen kann oder wenn die eigene Wohnung wegen einer Arbeitsstelle notwendig ist.
Mietschulden
Wenn Leistungen für Miete und Heizung von der Kommune übernommen werden, können auch Mietschulden übernommen werden, wenn ansonsten eine Notlage eintreten würde bzw. Obdachlosigkeit droht. Die Leistung wird aber nur als Darlehen erbracht.
Mietkaution
Seit 1. April 2006 wird die Mietkaution als Darlehen übernommen
Absenkung
Am 1. Januar 2007 wurde der Rentenversicherungsbeitrag, den die Jobcenter für ALG II - Empfänger abführen, von 78 Euro auf 40 Euro abgesenkt.
Änderungen SGB II ab 01. August 2006
Vermögensfreibeträge
Der allgemeine
Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) wird von 200 Euro auf 150 Euro je Lebensjahr
gesenkt, maximal 9.750 Euro.
Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt
von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von
Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche
private Altersabsicherung abzuschließen. Unverändert bleibt, dass dieses
Vermögen so angelegt werden muss, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalters
darüber verfügt werden kann.
Für Arbeitssuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten,
findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst dann statt, wenn der
Weiterbewilligungsantrag bearbeitet wird.
Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt,
wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist
von zwei Monaten zu erklären, ob das Vermögen der Alterssicherung zugeführt
wird.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche- oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet,
wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und
Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder
gemeinsam Kinder bzw. Angehörige versorgen.
Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass
die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht
füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender
Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Diese Regelung betrifft
erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls
Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.
Sofortangebote
Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die
innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II
bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine
Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.
Sanktionen
Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren können ab dem 1. August flexibler
gestaltet werden. Es besteht nun die Möglichkeit die Sanktionsdauer von drei
Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen. Gleich bleibt, dass die Regelleistungen
für unter 25 jährige bereits in der ersten Stufe entfallen und nur noch
Sachleistungen erbracht werden.
Erst ab dem 1. Januar 2007 ändert sich die Regelungen für alle anderen
hilfebedürftigen Arbeitsuchende. Weigert sich ab diesem Zeitpunkt ein/e
Arbeitslosengeld II – Empfänger/in, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder eine
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann eine erste Absenkung der
Regelleistung um 30 Prozent erfolgen. Kommt es innerhalb eines Jahres zu einer
zweiten Pflichtverletzung, kann eine Minderung um 60 Prozent erfolgen. Bei einer
dritten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der vollständige
Leistungsanspruch, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei
jungen Menschen unter 25 Jahren kann ab dem 1. Januar 2007 bereits bei der einer
zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres der Leistungsanspruch
vollständig entfallen.
Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich
Um Leistungsmissbrauch schneller zu erkennen und zu beseitigen, sollen die
Träger der Grundsicherung Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der
Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service Center Kundenbetreuung SGB
II“ gestattet. Somit besteht eine dauerhafte Rechtsgrundlage, Telefonbefragungen
bei Arbeitslosengeld II-Empfängern durchzuführen.
Der automatisierte Datenabgleich soll regelmäßige
Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein Verdacht
auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte beim
Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt werden.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende wurde
gleichzeitig die enge Zusammenarbeit zwischen den für die Arbeitsförderung zuständigen
Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung
festgeschrieben. Sie wollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen
besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten
und Sanktionen, Ende des Leistungsbezugs durch Arbeit- oder Ausbildungsaufnahme,
Änderung des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld
II-Empfängern austauschen.
Familien
Zum 1. August 2006 erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kindergeldzuschlag
und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug
gewährt wird, zu wählen. Somit soll die Schlechterstellung von Familien, wie
im Vorläufergesetz geschehen, verhindert werden.
Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben
der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige
Leistungen finanziert werden.
Erstmals müssen in „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), die Partner
ihr Einkommen und Vermögen auch für nicht leibliche Kindern einsetzen.
Erreichbarkeit/Urlaub
Ab dem 1. August 2006 besteht für Arbeitslosengeld II – Empfänger die grundsätzliche
Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein. Einem
(auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann nur für insgesamt drei Wochen im
Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten
Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten
Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge
vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche
Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne
Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen
gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder
eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei
Wochen überschritten wird.
Ich - AG
In Zukunft werden Arbeitslose über ein Zweiphasenmodell bei der Gründung einer Ich-AG unterstützt. In den ersten neun Monaten soll sich die Förderung aus dem monatlichen Arbeitslosengeldanspruch und einer Pauschale von 300 Euro pro Monat zusammensetzen. Danach muss der Existenzgründer die Geschäftstätigkeit und die Tragfähigkeit seines Unternehmens nachweisen. Fällt diese Prüfung durch die Agentur für Arbeit positiv aus, kann sie in einer zweiten Phase für weitere sechs Monate eine Pauschale in Höhe von 300 Euro pro Monat zahlen.